33. Plenarsitzung – Stephan Wefelscheid zum „Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Änderung des Artikels 76 – Wahlalter auf 16 Jahre senken) – (Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – mit Video

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Für uns FREIE WÄHLER ist klar: „Volljährigkeit und aktives Wahlrecht gehen Hand in Hand“. Denn es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen der Volljährigkeit und dem Recht wählen zu dürfen. Dieser besteht im Wesentlichen darin, dass unsere Gesellschaft einen Konsens darüber getroffen hat, dass man erst mit Eintritt der Volljährigkeit grundsätzlich befähigt ist, seine Interessen selbst wahr zu nehmen. Darauf basiert unsere gesamte Rechtsordnung. Will man das ändern, muss man die Debatte über die Volljährigkeit eröffnen. Das gab es auch schon einmal: Vor 40 Jahren, am 22. März 1974, beschloss der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit die Senkung des Volljährigkeitsalters von 21 auf 18 Jahre.

Sei dem heißt es in § 2 BGB: Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Da liegt bis heute der gesellschaftliche Konsens, das ist der aktuelle Stand der Wissenschaft. Von daher spricht alles dafür, dass dies auch für die Wahrnehmung des wichtigsten demokratischen Rechts gelten muss. Ansonsten müssten auch weitere Regelungen geändert werden, wie zum Beispiel Artikel 12a GG: Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden. Denn Rechte und Pflichten müssen korrespondieren. Wer politisch mitbestimmen will, muss auch für die Folgen der Politik eintreten müssen.

Bei der Absenkung des Wahlalters im Europawahlgesetz kam es letzten Monat zu einer Sachverständigenanhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat in der Frage, ob das aktive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlamentvon derzeit 18 auf 16 Jahre abgesenkt werden sollte. Dort trat auch der von mir sehr geschätzte und uns allen wohl bekannte Prof. Dr. Bernd Grzeszick, Professor am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg auf. Dieser vertrat klar die Auffassung, dass Jugendliche im Alter von 16 Jahren noch keine entsprechende persönliche Reife hätten, um ihnen das aktive Wahlrecht zu gewähren. Außerdem müsse eine Herabsetzung des Wahlalters auch eine Verschiebung der Grenze zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht nach sich ziehen. Blicke man über die nationalen Grenzen hinaus, so hätten die allermeisten Länder das Wahlalter auf 18 Jahre festgesetzt, entsprechend zum Eintritt in die Volljährigkeit.

Was das Strafrecht betrifft, bestünde in der Tat ein Problem: Es könnten Fälle auftreten, in denen minderjährige Straftäter wegen Fehlens der sittlichen und geistigen Entwicklung nicht reif genug wären, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mit der Folge, dass diese nicht individuell strafrechtlich verantwortlich wären (vgl. § 3 JGG), sie aber zugleich das Recht hätten, wählen zu dürfen und damit die Geschicke des Landes zu bestimmen. Das passt nicht zusammen.

Schaut man sich die Begründung des vorliegenden Gesetzesentwurfs an, zielen Sie darin auf den Kern der Volljährigkeit ab, wenn Sie sagen: „Entscheidendes Argument für diese Verfassungsänderung ist die Erkenntnis, dass Jugendlichen spätestens mit 16 Jahren die geistige Entwicklung und Reife zugesprochen wird, sich an politischen Wahlen zu beteiligen. So verfügen Jugendliche heute regelmäßig zu einem früheren Zeitpunkt als mit Vollendung des 18. Lebensjahres über die Fähigkeit, sich eine eigene politische Meinung zu bilden.“

Damit stellen Sie eigentlich in Frage, ob die Grenze der Volljährigkeit noch gerechtfertigt ist. Machen Sie sich ehrlich und sagen Sie offen, wenn Sie die Volljährigkeit absenken wollen. Ihre Berliner Parteifreunde der Ampel haben dazu aktuell die Möglichkeit. Wir sollten aber dem Versuch widerstehen, diese Debatte über die Hintertür des Wahlrechtes zu führen. Wir lehnen Ihren Gesetzesvorschlag ab.

Es gilt das gesprochene Wort.

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